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Handypreiserhöhung nicht mit mir!

Handypreiserhöhung nicht mit mir!

Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter haben Kunden immer ein Widerspruchsrecht, egal wie klein sie sein sollte. So hat das OLG Frankfurt jetzt entschieden. Jedoch endet der Vertrag dann meistens durch eine Kündigung des Mobilfunkanbieter, aber was macht das schon wenn die Rufnummernübernahme nur noch 6,82 betragen darf.

Kosten für die Portierung einer Mobilfunkrufnummer

Für die Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer darf der Mobilfunkanbieter seit dem 20. April 2020 nur noch einen Betrag in Höhe von maximal 6,82 Euro (brutto) verlangen. Dies hat die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur am 20. April 2020 entschieden.

Wenn der Anbieter ab dem 20. April 2020 einen höheren Betrag als 6,82 Euro für die Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer verlangen, wenden man sich unter Hinweis auf die Entscheidungen der Bundenetzagentur bitte nochmals an Ihren Anbieter. Oder beschwert sich bei der Bundenetzagentur, die leider ein etwas lahmer und zahnloser Tiger ist, aber kostenlos aktiv wird.

Erhöhung

Der Kläger war der Dachverband der Verbraucherzentralen, die Beklagte ist eine Mobilfunkanbieter. Die beiden Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.

„Nach Ziff. IX.6. kann der Kunde einer Preiserhöhung der Beklagten widersprechen, wenn die Erhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises beträgt „

Zu Recht sei die Beklagte vom Amtsgericht verurteilt worden, es zu unterlassen, den Kunden im Falle einer Preiserhöhung ein Widerspruchsrecht erst ab einer Preiserhöhung über 5 % zu gewähren. Der Kunde müsse vielmehr bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen - hier in Form einer Preiserhöhung - ein Widerspruchsrecht zugestanden werden. Sonst könne man ja mehrfach 5% erhöhen ohne das der Kunde was dagegen machen kann.
Dies folge aus der sog. Universaldienste Richtlinie der EU (Art. 20 Abs. 2 RL 2002/2 20/EG in der Fassung RL 2009/135/EG). Auf die Frage, ob es sich um eine „wesentliche“ Preiserhöhung handele, komme es damit selbstverständlich nicht an. Im Übrigen sei eine Preiserhöhung von 5 % nicht gerade wenig und könne für manchen Kunden erheblich sein.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen.
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 09.04.2020 - 1 U 46/19

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